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§ 6a Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Vorgaben zum Wohnraum

Erhalt, Schaffung und Aufwertung von Wohnraum - Dauerhaft gemeinnützig vermieteter Wohnraum auf Transformationsarealen
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§ 6a Wohnraumfördergesetz, WRFG · Vorgaben zum Wohnraum

1. Der Wohnraum im Sinne von § 101a Abs. 2 lit. a des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 gilt als dauerhaft gemeinnützig vermietet, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind

a) die Vermietung des Wohnraumes erfolgt gemeinnützig gemäss Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) vom 21. März 2003, wobei die Vermieterin selber keine Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus sein muss;

b) der Nettomietzins des Wohnraumes wird nach dem Kostenmietprinzip berechnet;

c) die Vermietungskriterien werden eingehalten.

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