861.500
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CH-BS
§ 6a Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Vorgaben zum Wohnraum
Erhalt, Schaffung und Aufwertung von Wohnraum - Dauerhaft gemeinnützig vermieteter Wohnraum auf Transformationsarealen
§ 6a Wohnraumfördergesetz, WRFG · Vorgaben zum Wohnraum
1. Der Wohnraum im Sinne von § 101a Abs. 2 lit. a des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 gilt als dauerhaft gemeinnützig vermietet, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind
a) die Vermietung des Wohnraumes erfolgt gemeinnützig gemäss Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) vom 21. März 2003, wobei die Vermieterin selber keine Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus sein muss;
b) der Nettomietzins des Wohnraumes wird nach dem Kostenmietprinzip berechnet;
c) die Vermietungskriterien werden eingehalten.