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§ 6 Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Richt- und Nutzungsplanung

Erhalt, Schaffung und Aufwertung von Wohnraum - Grundzüge der Wohnraumförderung
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§ 6 Wohnraumfördergesetz, WRFG · Richt- und Nutzungsplanung

1. Der Kanton trägt im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung dem Zweck und den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung.

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