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§ 5 Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Grundsatz

Erhalt, Schaffung und Aufwertung von Wohnraum - Grundzüge der Wohnraumförderung
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§ 5 Wohnraumfördergesetz, WRFG · Grundsatz

1. Der Kanton fördert durch gute Rahmenbedingungen und mit geeigneten Massnahmen die Investitionen in den Neu-, Um- und Ausbau sowie die Sanierung von Wohnraum.

2. Die Förderung erfolgt insbesondere durch Massnahmen zur Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots und von Wohneigentum, durch Information und Beratung sowie eine gezielte Aufwertung des Wohnumfeldes.

3. Der Kanton kann zu Gunsten von besonders benachteiligten Personen kostengünstigen Mietwohnraum bereitstellen.

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