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§ 4 Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Wohnraumfördergesetz, WRFG · Begriffe

1. Als Wohnraum gelten alle ständig dem Wohnen dienenden Räume.

2. Als Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus gelten die Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus, ihre Dachorganisationen und andere nicht gewinnstrebige Institutionen, die sich der Förderung von und der Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum widmen.

3. Als Zweckentfremdung gilt die Verwendung von Wohnraum als Verwaltungsräume oder zu gewerblichen Zwecken.

4. Wohnungsnot besteht bei einem Leerwohnungsbestand von 1,5 Prozent oder weniger.

5. Der geschützte bezahlbare Mietwohnraum umfasst allen bestehenden Mietwohnraum. Ausgenommen sind für höchstens drei Monate gemietete Wohnungen, luxuriöse Wohnungen gemäss Art. 253b Abs. 2 OR sowie Fälle von nur ein bis drei Wohnungen.

6. Mit bezahlbar (leistbar) sind Mietzinse gemeint, die in Bezug auf die überwiegenden Bedürfnisse der Wohnbevölkerung geeignet sind, den Charakter der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse zu bewahren.

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