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§ 3 Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Wohnraumfördergesetz, WRFG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für alle Arten von Wohnraum im Kanton Basel-Stadt, namentlich für Miet-, Genossenschafts- und Eigentumswohnungen sowie Einfamilienhäuser.

2. Es ergänzt die in diesem Bereich bestehenden Massnahmen des Bundes.

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