861.500
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CH-BS
§ 22a Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Übergangsbestimmungen gemäss Grossratsbeschluss vom 8. September 2021
Vollzug
§ 22a Wohnraumfördergesetz, WRFG · Übergangsbestimmungen gemäss Grossratsbeschluss vom 8. September 2021
1. Bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängige Verfahren unterstehen bis zum Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem bisherigen Recht. Daran anschliessende Rechtsmittelverfahren unterstehen dem neuen Recht.
2. Das Gesetz tritt sechs Monate nach Annahme der Initiative in Kraft.