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861.500 WRFGLPLLPA CH-BS

§ 22 Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Ausführungsbestimmungen

Vollzug
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§ 22 Wohnraumfördergesetz, WRFG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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