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§ 19 Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Rückforderung von Leistungen und Kündigung von Bürgschaften

Vollzug
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§ 19 Wohnraumfördergesetz, WRFG · Rückforderung von Leistungen und Kündigung von Bürgschaften

1. Beiträge und Darlehen werden zurückgefordert und Bürgschaften gekündigt, wenn sie zu Unrecht erwirkt worden sind.

2. Werden Beiträge oder Darlehen nicht zweckgemäss verwendet oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten, so können die erbrachten Leistungen ganz oder teilweise zurückgefordert und Bürgschaften gekündigt werden.

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