§ 18 Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Fachstelle Wohnraumentwicklung
§ 18 Wohnraumfördergesetz, WRFG · Fachstelle Wohnraumentwicklung
1. Die vom Regierungsrat bezeichnete kantonale Fachstelle ist verantwortlich für die Koordination der verschiedenen Massnahmen zur Wohnraumförderung, sodass diese mit den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes im Einklang stehen.
2. Sie informiert über die Ziele, Strategie und Massnahmen des Kantons im Bereich der Wohnraumförderung. Sie ist zudem zentrale Anlaufstelle für Anfragen zu allen das Wohnen betreffenden Themen und koordiniert deren Behandlung gegebenenfalls mit den Fachdepartementen.
3. Sie sorgt für einen regelmässigen Austausch des Kantons mit Verbänden, Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sowie Investoren.
4. In Zusammenarbeit mit den Fachdepartementen prüft sie periodisch die Strategie zur Wohnraumentwicklung und schlägt dem Regierungsrat die erforderlichen Anpassungen vor.