§ 16 Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Bereitstellung von günstigem Mietwohnraum für besonders benachteiligte Personen
§ 16 Wohnraumfördergesetz, WRFG · Bereitstellung von günstigem Mietwohnraum für besonders benachteiligte Personen
1. Der Kanton kann zu Gunsten von besonders benachteiligten Personen kostengünstigen Wohnraum mit vergleichsweise geringen Grundflächen, einfachem und nachhaltigem Ausbaustandard sowie geringen Lebenszykluskosten bereitstellen und kostendeckend an diese vermieten. Der Regierungsrat kann eine geeignete Institution mit diesen Aufgaben betrauen.
2. Als besonders benachteiligt gelten insbesondere Personen, die Anspruch auf Ausrichtung von Familienmietzinsbeiträgen, Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV/IV haben und trotz dieser Sozialleistungen aufgrund ihres soziokulturellen Hintergrunds, der Familiengrösse, einer Behinderung oder zufolge eingeschränkter bzw. fehlender Wohnkompetenz keine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung finden.
3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages.