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§ 13 Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Abgabe von Grundstücken im Baurecht

Erhalt, Schaffung und Aufwertung von Wohnraum - Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots
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§ 13 Wohnraumfördergesetz, WRFG · Abgabe von Grundstücken im Baurecht

1. Um die Schaffung von neuem und die Sanierung sowie den Um- und Ausbau von bestehendem Mietwohnraum zu fördern, kann der Kanton Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus für staatliche Grundstücke unter Auflagen ein Baurecht einräumen.

2. Er kann den Erwerb der hierfür erforderlichen Grundstücke im Finanzvermögen durch Mittel aus dem Verwaltungsvermögen fördern, damit diese an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus zu einem angemessenen Baurechtszins im Baurecht abgegeben werden können.

3. Der Regierungsrat regelt die mit der Baurechtsgewährung verbundenen Auflagen. Er legt insbesondere Auflagen zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit und Qualität der Bauvorhaben sowie wohnpolitische Auflagen fest.

4. Baurechte, die in Anwendung dieses Gesetzes gewährt werden, dürfen nur mit Zustimmung des Baurechtgebers in Stockwerkeigentum sowie andere Formen des Mit- oder Gesamteigentums überführt werden.

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