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§ 10 Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) - Beratung

Erhalt, Schaffung und Aufwertung von Wohnraum - Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots
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§ 10 Wohnraumfördergesetz, WRFG · Beratung

1. Der Kanton kann Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus im Hinblick auf die Projektierung des Neu-, Um- und Ausbaus sowie der Sanierung von Mietwohnraum beraten.

2. Der Kanton kann Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus hinsichtlich der Entwicklung ihrer Organisation und der Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzstruktur beraten.

3. Die zuständige Behörde kann eine geeignete Institution mit diesen Beratungsaufgaben betrauen.

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