§ 4 Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil
§ 4 Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil
1. Eine Vergrösserung des Anteils an Arbeitsflächen gegenüber dem Wohnanteilplan kann ausnahmsweise bewilligt werden, sofern
a) die Vergrösserung dem Eigenbedarf ansässiger Gewerbebetriebe dient und dem quartierüblichen Mass nicht widerspricht;
b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin auf einem andern Grundstück im Quartier als Arbeitsflächen genutzte Räume zu Wohnungen umgestaltet;
c) die Nutzung als Arbeitsflächen den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung des Quartiers dient;
d) die Wohnqualität wegen der Lage der Räume schlecht ist und aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht verbessert werden kann;
e) ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird.
2. Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn dies die Bestandesgarantie erfordert.