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Auflösung und Umbenennung des Arbeitslosenfonds

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Der Arbeitslosenfonds wird aufgelöst.

2. Der Arbeitslosenfonds wird bis zu seiner vollständigen Aufhebung umbenannt in «Arbeitslosenfonds in Auflösung»

3. Das Vermögen des Arbeitslosenfonds in Auflösung wird schrittweise dem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gemäss dem Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit übertragen.

1. Die Auflösung des Arbeitslosenfonds erfolgt nach den folgenden Bestimmungen

a) Alle Obligationen, die einen Kurs von 100% und höher aufweisen, werden sofort verkauft.

b) Monatlich werden alle verbleibenden Obligationen überprüft. Ist der Kurs 100% oder höher, werden diese Obligationen ebenfalls verkauft.

c) In ausserordentlichen Situationen (z.B. Reduktion des Ratings eines Emittenten) kann das Finanzdepartement in Rücksprache mit dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt einzelne Verkäufe tätigen.

d) Wenn der Nominalwert der restlichen Obligationen bei 700'000 Franken liegt, werden alle restlichen Obligationen unabhängig vom Kurs verkauft.

e) Spätestens bis zum 31. März 2035 werden die restlichen Obligationen verkauft.

1. Der Erlös der Verkäufe der Anlagen des Arbeitslosenfonds in Auflösung wird, abzüglich der Vermögensverwaltungskosten, zuzüglich der Vermögenserträge, jährlich dem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit überwiesen.

1. Die Liquidierung erfolgt durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. Ihm obliegen

a) die Entscheide über den Verkauf von Anlagen des Arbeitslosenfonds in Auflösung im Rahmen der Bestimmungen gemäss Ziff. 2 Abs. 1 dieser Statuten;

b) die Buchführung und in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Finanzverwaltung die Vermögensverwaltung und -anlage;

c) die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat über den Verlauf und den Stand des Vermögens des Arbeitslosenfonds in Auflösung. Die Berichte gehen ebenso an die Finanzkontrolle.

2. Als Kontrollstelle amtet die kantonale Finanzkontrolle.

1. Die Zuständigkeit für die Fortführung der Tätigkeit des Arbeitslosenfonds richtet sich nach dem Gesetz über den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

2. Die bisherigen aus dem Arbeitslosenfonds entrichteten Unterstützungen werden im bisherigen Rahmen weitergeführt und aus dem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit finanziert.

1. Die Berichterstattung an den Regierungsrat erfolgt im Rahmen der Berichterstattung über den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

2. Die Mittelzugänge aus dem Arbeitslosenfonds in Auflösung an den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit werden in dessen Berichtswesen im jeweiligen Jahr des Zugangs separat aufgeführt.

3. Das bisherige Vermögen des Arbeitslosenfonds wird beim Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit nicht separat ausgewiesen.

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