835.510
ALHV
CH-BS
§ 9 Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Dauer der Leistungen
Leistungen
§ 9 ALHV · Dauer der Leistungen
1. Die Beschäftigungsdauer wird vor Antritt des Massnahmeplatzes vereinbart und endet ohne Kündigung mit dem Ablauf der festgesetzten Dauer. Eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses ist jedoch von beiden Parteien durch Kündigung möglich.