835.510
ALHV
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Höhe der Leistungen
Leistungen
§ 8 ALHV · Höhe der Leistungen
1. Die Bemessung der angemessenen Entlöhnung bzw. der Pauschale im Rahmen von § 6 Abs. 3 ALHG erfolgt unter Berücksichtigung des Alters der anspruchsberechtigten Person und des jeweiligen Massnahmeplatzes.