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835.510 ALHV CH-BS

§ 8 Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Höhe der Leistungen

Leistungen
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§ 8 ALHV · Höhe der Leistungen

1. Die Bemessung der angemessenen Entlöhnung bzw. der Pauschale im Rahmen von § 6 Abs. 3 ALHG erfolgt unter Berücksichtigung des Alters der anspruchsberechtigten Person und des jeweiligen Massnahmeplatzes.

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