835.510
ALHV
CH-BS
§ 7 Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Überbrückungsleistungen
Leistungen
§ 7 ALHV · Überbrückungsleistungen
1. Wer wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft länger als im Arbeitsvertrag oder in der Bildungsvereinbarung vorgesehen den vereinbarten Pflichten nicht nachkommen kann, erhält auf Antrag die im Arbeitsvertrag oder in der Bildungsvereinbarung vereinbarte Geldleistung zur Überbrückung sofern feststeht, dass die verfügte Massnahme nach dem Unterbruch wieder aufgenommen wird.
2. Die Überbrückungsleistung wird nur gewährt, wenn während des Unterbruchs kein anderer Leistungsträger verpflichtet ist.
3. Ausserdem kann ein Antrag auf Geldleistung gestellt werden, wenn eine anspruchsberechtigte Person nachweist, dass ihr aktueller AHV/IV-Jahresbeitrag nicht die geltende Mindesthöhe erreicht.