835.510
ALHV
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Bildungsmassnahme
Leistungen
§ 6 ALHV · Bildungsmassnahme
1. Eine Bildungsmassnahme wird gestützt auf eine Bildungsvereinbarung verfügt, wenn dadurch eine für die in Aussicht stehende Arbeit verlangte Fähigkeit erfolgreich erworben oder vertieft werden kann.
2. Die Bildungsvereinbarung enthält neben den vereinbarten Einzelheiten alle Angaben über Beginn, Dauer und Inhalt der Massnahme sowie die Höhe der monatlichen Pauschale (gemäss § 6 Abs. 3 ALHG).