Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
835.510 ALHV CH-BS

§ 6 Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Bildungsmassnahme

Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 ALHV · Bildungsmassnahme

1. Eine Bildungsmassnahme wird gestützt auf eine Bildungsvereinbarung verfügt, wenn dadurch eine für die in Aussicht stehende Arbeit verlangte Fähigkeit erfolgreich erworben oder vertieft werden kann.

2. Die Bildungsvereinbarung enthält neben den vereinbarten Einzelheiten alle Angaben über Beginn, Dauer und Inhalt der Massnahme sowie die Höhe der monatlichen Pauschale (gemäss § 6 Abs. 3 ALHG).

← § 5 ALHV Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Allgemeine Voraussetzungen § 7 ALHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →