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835.510 ALHV CH-BS

§ 5 Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Beschäftigungsmassnahme

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§ 5 ALHV · Beschäftigungsmassnahme

1. Bei einer vorübergehenden Beschäftigung in Betrieben der kantonalen Verwaltung, in einer gemeinnützigen Institution oder ausnahmsweise in der privaten Wirtschaft wird ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen.

2. Der Arbeitsvertrag enthält neben den vereinbarten Einzelheiten alle Angaben über Beginn, Dauer, Kündigungstermine und -fristen sowie Inhalt der Massnahme, den Brutto-Monats-Lohn (gemäss § 6 Abs. 3 ALHG), allfällige Kinderzulagen, die Abzüge für die Sozialabgaben für die Versicherungsleistungen und die Altersvorsorge sowie den Verweis auf die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

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