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835.510 ALHV CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Aus- und Weiterbildungsfähigkeit

Voraussetzungen
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§ 4 ALHV · Aus- und Weiterbildungsfähigkeit

1. Aus- und Weiterbildungsfähig ist, wer bereit und in der Lage ist, an Eingliederungsmassnahmen gemäss AVIG teilzunehmen. Den Entscheid über die Aus- und Weiterbildungsfähigkeit fällt die gemäss AVIG zuständige Vollzugsstelle.

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