835.510
ALHV
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Aus- und Weiterbildungsfähigkeit
Voraussetzungen
§ 4 ALHV · Aus- und Weiterbildungsfähigkeit
1. Aus- und Weiterbildungsfähig ist, wer bereit und in der Lage ist, an Eingliederungsmassnahmen gemäss AVIG teilzunehmen. Den Entscheid über die Aus- und Weiterbildungsfähigkeit fällt die gemäss AVIG zuständige Vollzugsstelle.