835.510
ALHV
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Vermittlungsfähigkeit
Voraussetzungen
§ 3 ALHV · Vermittlungsfähigkeit
1. Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Bestehen Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit, so wird diese durch die gemäss AVIG zuständige Vollzugsstelle auf Antrag geprüft.