835.510
ALHV
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Bedürftigkeit
Voraussetzungen
§ 2 ALHV · Bedürftigkeit
1. Die Beurteilung der Bedürftigkeit richtet sich sinngemäss nach den vom zuständigen Departement für die Sozialhilfe erlassenen Richtlinien.
2. Von der Voraussetzung der Bedürftigkeit kann in den Fällen abgesehen werden, in denen die Fortsetzung der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) begonnenen arbeitsmarktlichen Massnahme auf Kosten der Arbeitslosenhilfe erfolgversprechend und sinnvoll ist.