835.510
ALHV
CH-BS
§ 16 Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 ALHV · Übergangsbestimmung
1. Für befristete Verträge, welche vor dem 1. Januar 2005 nach der Verordnung über vorübergehende Einsätze von Arbeitslosen vom 26. Juni 1984 abgeschlossen worden sind und über den 1. Januar 2005 Gültigkeit haben, gilt die Verordnung über vorübergehende Einsätze von Arbeitslosen vom 26. Juni 1984 weiterhin.