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835.510 ALHV CH-BS

§ 13 Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Weiterführende arbeitsmarktliche Massnahmen

Organisation und Verfahren
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§ 13 ALHV · Weiterführende arbeitsmarktliche Massnahmen

1. Wer auf Kosten der Arbeitslosenhilfe die nach AVIG verfügte arbeitsmarktliche Massnahme weiterführen kann, fällt ab dem ersten Tag nach Ausschöpfung des Anspruchs bei der Arbeitslosenversicherung unter die Regeln des ALHG und der vorliegenden Verordnung.

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