835.510
ALHV
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Allgemeine Voraussetzungen
Voraussetzungen
§ 1 ALHV · Allgemeine Voraussetzungen
1. Sofern die individuellen Voraussetzungen (gemäss § 4 ALHG) gegeben sind, können bedürftige Personen ohne offene Rahmenfrist für den Leistungsbezug in folgenden Fällen Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenhilfe stellen
a) innerhalb von 2 Jahren nach der Aufgabe einer ehemaligen selbständigen und der Aufnahme der Suche einer unselbständigen Tätigkeit, oder
b) wenn innerhalb der letzten 2 Jahre keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sind und mindestens 6 Monate gearbeitet worden ist.