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835.510 ALHV CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) - Allgemeine Voraussetzungen

Voraussetzungen
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§ 1 ALHV · Allgemeine Voraussetzungen

1. Sofern die individuellen Voraussetzungen (gemäss § 4 ALHG) gegeben sind, können bedürftige Personen ohne offene Rahmenfrist für den Leistungsbezug in folgenden Fällen Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenhilfe stellen

a) innerhalb von 2 Jahren nach der Aufgabe einer ehemaligen selbständigen und der Aufnahme der Suche einer unselbständigen Tätigkeit, oder

b) wenn innerhalb der letzten 2 Jahre keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sind und mindestens 6 Monate gearbeitet worden ist.

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