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835.500 ALHG CH-BS

§ 9 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Zuständige Behörde

Organisation und Verfahren
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§ 9 ALHG · Zuständige Behörde

1. Der Regierungsrat bestimmt das für den Vollzug zuständige Departement.

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