835.500
ALHG
CH-BS
§ 8 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Verrechnung
Leistungen
§ 8 ALHG · Verrechnung
1. Leistungen nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3 und Abs. 4 dieses Gesetzes können mit Renten und Taggeldern der Sozialversicherungen verrechnet werden.
2. Lohnzahlungen werden mit rückwirkend ausbezahlten Renten nicht verrechnet.