835.500
ALHG
CH-BS
§ 7 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Einstellung der Leistungen
Leistungen
§ 7 ALHG · Einstellung der Leistungen
1. Die Leistung wird eingestellt, wenn
a) die berufliche Eingliederung abgeschlossen ist oder
b) die Massnahme wegen einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung der Bildungsvereinbarung abgebrochen werden muss oder
c) die Massnahme von der leistungsberechtigten Person abgelehnt wird oder
d) eine der Voraussetzungen gemäss § 4 dieses Gesetzes dahinfällt.