§ 6 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Beginn, Höhe und Dauer der Leistungen
§ 6 ALHG · Beginn, Höhe und Dauer der Leistungen
1. Der Anspruch auf Leistung beginnt mit Aufnahme der Massnahme.
2. Der Kanton leistet
a) bei entlöhnter Beschäftigung eine angemessene Entlöhnung,
b) bei unterstützter Bildung eine monatliche Pauschale und die Übernahme der Bildungskosten,
c) die Übernahme von Projektkosten.
3. Die Entlöhnung der Beschäftigung und die monatliche Pauschale bei einer Bildungsmassnahme bemessen sich
a) für Antragstellende gemäss § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes an ihrem Arbeitslosenversicherungstaggeld bis höchstens im Umfang von Lohnklasse 1, Lohnstufe 15, gemäss dem Gesetz über Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995;
b) für Antragstellende gemäss § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes nach Lohnklasse 1, Anlaufstufe A bis Lohnstufe 15 des Lohngesetzes.
4. Die Leistungen der ALH können während der laufenden Rahmenfrist, höchstens aber während eines Jahres gewährt werden.
5. Der Regierungsrat kann in besonderen Situationen die Leistungshöhe überschreiten oder die Leistungsdauer verlängern.