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835.500 ALHG CH-BS

§ 5 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Art der Leistungen

Leistungen
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§ 5 ALHG · Art der Leistungen

1. Die ALH erbringt Leistungen in Form von

a) entlöhnter Beschäftigung,

b) unterstützter Bildung,

c) Übernahme von Projektkosten.

2. Für die Beschäftigung wird ein Arbeitsvertrag, für die Bildung eine Bildungsvereinbarung abgeschlossen. Die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons gelten nicht für die Beschäftigten gemäss Abs. 1 lit. a.

3. Die ALH kann Entschädigungslücken mit Geldleistungen abgelten, wenn eine der in Abs. 1 genannten Massnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unterbrochen werden muss.

4. Die ALH kann zur Verhinderung von Beitragslücken in den Sozialversicherungen (AHV/IV) ausnahmsweise Geldleistungen erbringen.

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