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835.500 ALHG CH-BS

§ 3 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Allgemeine Voraussetzungen

Voraussetzungen
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§ 3 ALHG · Allgemeine Voraussetzungen

1. Antrag auf ALH können grundsätzlich diejenigen Personen stellen, die nach Ausschöpfung ihres Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung eine offene Rahmenfrist gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 nachweisen.

2. Der Regierungsrat kann den in Abs. 1 genannten Grundsatz durch Verordnung auf Personen ausweiten, die

a) keinen oder noch keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, wenn sie im Sinne des AVIG vermittlungsfähig sind, oder

b) innerhalb der letzten drei Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, wenn sie im Sinne des AVIG vermittlungsfähig sind.

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