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835.500 ALHG CH-BS

§ 17 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Zeitpunkt der Wirksamkeit

Schlussbestimmungen
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§ 17 ALHG · Zeitpunkt der Wirksamkeit

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.

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