835.500
ALHG
CH-BS
§ 17 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Zeitpunkt der Wirksamkeit
Schlussbestimmungen
§ 17 ALHG · Zeitpunkt der Wirksamkeit
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.