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835.500 ALHG CH-BS

§ 16 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 16 ALHG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe vom 14. März 1985 aufgehoben.

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