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835.500 ALHG CH-BS

§ 14 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Arbeitsrechtliche Streitigkeiten

Rechtspflege
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§ 14 ALHG · Arbeitsrechtliche Streitigkeiten

1. Klagen aus dem Arbeitsverhältnis sind an das Gewerbliche Schiedsgericht zu richten. Dieses entscheidet endgültig.

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