835.500
ALHG
CH-BS
§ 14 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Rechtspflege
§ 14 ALHG · Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
1. Klagen aus dem Arbeitsverhältnis sind an das Gewerbliche Schiedsgericht zu richten. Dieses entscheidet endgültig.