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835.500 ALHG CH-BS

§ 13 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Beschwerde

Rechtspflege
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§ 13 ALHG · Beschwerde

1. Gegen Einspracheentscheide der zuständigen Stelle steht den Betroffenen ein Rekursrecht nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. April 1976 zu.

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