835.500
ALHG
CH-BS
§ 12 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Einsprache
Rechtspflege
§ 12 ALHG · Einsprache
1. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.