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835.500 ALHG CH-BS

§ 12 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Einsprache

Rechtspflege
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§ 12 ALHG · Einsprache

1. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

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