835.500
ALHG
CH-BS
§ 11 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Auskunfts- und Meldepflicht
Organisation und Verfahren
§ 11 ALHG · Auskunfts- und Meldepflicht
1. Änderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen sind der zuständigen Stelle unaufgefordert und ohne Verzug zu melden.
2. Bei Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht sowie bei pflichtwidrigem Verhalten kann die zuständige Stelle jegliche weitere Leistung verweigern. Ein erneuter Antrag ist frühestens nach Ablauf von 2 Jahren möglich.