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835.500 ALHG CH-BS

§ 11 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Auskunfts- und Meldepflicht

Organisation und Verfahren
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§ 11 ALHG · Auskunfts- und Meldepflicht

1. Änderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen sind der zuständigen Stelle unaufgefordert und ohne Verzug zu melden.

2. Bei Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht sowie bei pflichtwidrigem Verhalten kann die zuständige Stelle jegliche weitere Leistung verweigern. Ein erneuter Antrag ist frühestens nach Ablauf von 2 Jahren möglich.

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