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835.500 ALHG CH-BS

§ 10 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Antragstellung

Organisation und Verfahren
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§ 10 ALHG · Antragstellung

1. Der Antrag auf ALH ist bei der zuständigen Stelle persönlich zu stellen.

2. Die zuständige Stelle eröffnet den Antragstellenden den Entscheid über Gutheissung oder Abweisung mittels Verfügung.

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