835.500
ALHG
CH-BS
§ 10 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Antragstellung
Organisation und Verfahren
§ 10 ALHG · Antragstellung
1. Der Antrag auf ALH ist bei der zuständigen Stelle persönlich zu stellen.
2. Die zuständige Stelle eröffnet den Antragstellenden den Entscheid über Gutheissung oder Abweisung mittels Verfügung.