Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
835.500 ALHG CH-BS

§ 1 Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Integration

Zweck
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 ALHG · Integration

1. Die Arbeitslosenhilfe (ALH) fördert die Integration arbeitsloser Personen in den Arbeitsmarkt. Integration wird erreicht durch Massnahmenplätze, die Arbeit und Bildung anbieten.

2. Von dieser Förderung profitieren in erster Linie bedürftige, erwerbsfähige Personen mit guten Erfolgsaussichten, die keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben.

Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) - Integration § 2 ALHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →