835.350
CH-BS
§ 2 Reglement der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt - Geschäftsführung
§ 2 Reglement der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt · Geschäftsführung
1. Die Kassenleitung ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Sie wird von der Amtsleitung eingesetzt und vertritt die Kasse in verbindlicher Weise nach aussen.
2. Die Arbeitslosenkasse erlässt ihre Entscheide gegenüber den versicherten Personen und den Betrieben in Anwendung des AVIG selbstständig.
3. Die Kassenleitung verfügt im Rahmen des AVIG selbstständig über die finanziellen Mittel, mit welchen die Arbeitslosenkasse Versicherungsleistungen erbringt. Sie rechnet diese mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ab.
4. Im Übrigen gelten alle Vorgaben des Kantons und des AWA bezüglich der Aufbau- und Ablauforganisation (Prozesse), der finanziellen und personellen Kompetenzen.