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§ 1 Reglement der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt - Name, Trägerschaft und Unterstellung

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§ 1 Reglement der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt · Name, Trägerschaft und Unterstellung

1. Der Kanton ist Träger der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gemäss Art. 77 AVIG.

2. Die Arbeitslosenkasse ist gemäss § 2 Abs. 2 der Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 2011 eine Abteilung des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

Name, Trägerschaft und Unterstellung § 2 Reglement der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt →

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