Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
835.350 CH-BS

Name, Trägerschaft und Unterstellung

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Kanton ist Träger der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gemäss Art. 77 AVIG.

2. Die Arbeitslosenkasse ist gemäss § 2 Abs. 2 der Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 2011 eine Abteilung des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

1. Die Kassenleitung ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Sie wird von der Amtsleitung eingesetzt und vertritt die Kasse in verbindlicher Weise nach aussen.

2. Die Arbeitslosenkasse erlässt ihre Entscheide gegenüber den versicherten Personen und den Betrieben in Anwendung des AVIG selbstständig.

3. Die Kassenleitung verfügt im Rahmen des AVIG selbstständig über die finanziellen Mittel, mit welchen die Arbeitslosenkasse Versicherungsleistungen erbringt. Sie rechnet diese mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ab.

4. Im Übrigen gelten alle Vorgaben des Kantons und des AWA bezüglich der Aufbau- und Ablauforganisation (Prozesse), der finanziellen und personellen Kompetenzen.

1. Es gelten insbesondere Art. 82 AVIG (Haftung des Trägers) und Art. 82a AVIG (Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten).

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →