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835.210 CH-BS

§ 8 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Inkrafttreten
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§ 8 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend auf den 21. Januar 1996 in Wirksamkeit.

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