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835.210 CH-BS

§ 6 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Verwaltung
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§ 6 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

1. Als Kontrollstelle wird die Finanzkontrolle Basel-Stadt bestimmt.

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