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835.210 CH-BS

§ 5 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Verwaltung
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§ 5 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

1. Die Buchführung obliegt dem Kantonalen Arbeitsamt. Der Abschluss der Fonds-Buchhaltung muss gleichzeitig mit der Staatsrechnung erfolgen.

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