835.210
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Verwaltung
§ 5 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
1. Die Buchführung obliegt dem Kantonalen Arbeitsamt. Der Abschluss der Fonds-Buchhaltung muss gleichzeitig mit der Staatsrechnung erfolgen.