835.210
CH-BS
§ 4 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Verwaltung
§ 4 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
1. Die Vermögensverwaltung des Fonds ist Sache der Finanzverwaltung.