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835.210 CH-BS

§ 4 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Verwaltung
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§ 4 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

1. Die Vermögensverwaltung des Fonds ist Sache der Finanzverwaltung.

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