835.210
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Verfahren betreffend die Mittelentnahme
§ 3 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
1. Ausnahmsweise können einzelne Massnahmen direkt aus dem Fonds finanziert werden.