Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
835.210 CH-BS

§ 3 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Verfahren betreffend die Mittelentnahme
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§ 3 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

1. Ausnahmsweise können einzelne Massnahmen direkt aus dem Fonds finanziert werden.

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