835.210
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Verfahren betreffend die Mittelentnahme
§ 2 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
1. Die Mittel werden in der Regel zugunsten der Rechnung des Kantonalen Arbeitsamtes im Bereich Notstandsaktionen und Beschäftigungsprogramme für Arbeitslose verwendet. Die Zuwendungen sind als Einnahmen zu verbuchen.