835.210
CH-BS
§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Verfahren betreffend die Mittelentnahme
§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
1. Der Beschluss des Regierungsrates über die Mittelentnahme erfolgt auf Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.