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835.210 CH-BS

§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Verfahren betreffend die Mittelentnahme
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§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

1. Der Beschluss des Regierungsrates über die Mittelentnahme erfolgt auf Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

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