835.200
CH-BS
§ 8 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Inkrafttreten
§ 8 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.