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835.200 CH-BS

§ 8 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - Inkrafttreten

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§ 8 Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.

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